2. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
Sollte ein gerichtliches Verfahren notwendig sein, haben Sie bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Diese staatlichen Leistungen werden abhängig von Ihrem Einkommen vollständig als Zuschuss oder mit einer gewissen monatlichen Ratenbelastung als zinsloses Darlehen gewährt. Die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist in der Regel nicht nur abhängig von Ihrer finanziellen Bedürftigkeit, sondern auch von der Erfolgsaussicht für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche oder die Abwehr gegnerischer Forderungen. Gleiches gilt selbstverständlich auch für rechtliche Auseinandersetzungen mit einer Behörde vor den Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichten. Anders als bei der Bewilligung von Beratungshilfe prüft bei der Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe das jeweils zuständige Gericht sowohl die Bedürftigkeit als auch die Erfolgsaussicht Ihres Anliegens.
Wird Ihnen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gewährt, trägt die Staatskasse die eigenen Anwaltskosten sowie auch sämtliche Gerichtskosten mit Ausnahme einer gesonderten Kostenregelung für den Fall des Abschlusses eines Vergleichs.
Verbessert sich Ihre wirtschaftliche Situation in einem Zeitraum von 4 Jahren ab Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nachhaltig, so kann das Gericht eine Nachprüfung der finanziellen Verhältnisse von Ihnen fordern.
Rechtsschutzversicherung
Ihre Rechtsschutzversicherung ist nur nach Erteilung einer sogenannten Deckungs- oder Kostenschutzzusage verpflichtet, die im Rechtsfall bzw. Versicherungsfall entstehenden Kosten zu übernehmen.
Zu Ihrer eigenen Sicherheit ist es ratsam, bereits vor dem ersten Besuch beim Rechtsanwalt die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung – zumindest für eine Beratung – einzuholen. Viele Rechtsschutzversicherungen verweisen bei Deckungsanfragen von Versicherten darauf, dass diese vom Rechtsanwalt zu stellen seien. Dazu ist anzumerken, dass Ihre Rechtsschutzversicherung grundsätzlich jedoch rechtlich verpflichtet ist, Ihnen als Versicherten direkt diese Zusage zu erteilen.
Beachten Sie bitte darüber hinaus, dass auch dann, wenn eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist, für Sie – entgegen einer etwaigen Empfehlung – immer die freie Anwaltswahl besteht.
Unter folgendem Link können Sie direkt und kostenlos das Antragsformular für die Prozess- oder Verfahrenkostenhilfe als PDF-Dokument herunterladen und ausfüllen: