KOSTEN

Mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen im Regelfall Anwaltskosten, die sich jedoch häufig für Sie rentieren können, insbesondere bei frühzeitiger Konsultierung eines Rechtsanwalts, wodurch Sie in der Regel Ihre Chancen, eigene Ansprüche durchzusetzen bzw. gegnerische Ansprüche abzuwehren, erheblich verbessern.

Auch bei der Führung von Prozessen vor den Amts-, Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten, bei denen kein Anwaltszwang besteht, ist es generell ratsam, sich spätestens bei Beginn eines sich abzeichnenden Verfahrens durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, um ein bestmögliches Verfahrensergebnis für Sie zu erzielen.

Warum einen Anwalt einschalten?

Professionelle Begleitung durch einen Rechtsanwalt hilft nicht zuletzt Kosten für unnötige Prozesse als auch langwierige außergerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und interessengerechte Lösungen für Ihre individuelle Situation sowie rechtlichen Probleme zu finden. „Wursteln“ Sie sich nicht durch das Internet oder holen den Rat von wohlmeinenden Freunden oder Familienmitgliedern ein bzw. verschließen Sie nicht die Augen vor sich andeutenden rechtlichen Auseinandersetzungen nach dem Motto: „Es wird schon nicht so schlimm werden“ oder gar „das regelt sich von ganz allein“. Meist werden dann mehr Fehler gemacht als sich nachher ausbügeln lassen. Jeder Fall ist anders, jeder ist speziell, auch Sie sind es.

Lassen Sie sich daher von Anfang an bzw. frühzeitig vernünftig anwaltlich beraten und vertreten. Eine Erstberatung kostet nicht die Welt. Sollten Sie Anspruch auf Beratungshilfe haben, sind Sie an den Kosten der anwaltlichen Erstberatung sowie auch an erforderlichem Schriftverkehr mit dem Gegner oder einer Behörde lediglich mit der Beratungsgebühr in Höhe von 15,00 € beteiligt.

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Grundlagen der anwaltlichen Kosten

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer Vergütungsvereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten.

Die Vergütung des Rechtsanwalts setzt sich in der Regel zusammen aus den Gebühren und den Auslagen (z. B. Post- und Telekommunikationspauschale, Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgeld sowie die Umsatzsteuer).

Kostenschuldner sind in der Regel zunächst und primär Sie als Auftraggeber, und zwar auch für den Fall, dass Sie rechtsschutzversichert sind oder einen Erstattungsanspruch gegen einen Dritten besitzen. Für den Fall, dass Ihre Rechtsschutzversicherung für Ihren Fall eine Kostenschutzzusage bereitstellt, tragen Sie keinerlei sonstiges Kostenrisiko, und zwar auch nicht in Bezug auf gegnerische Rechtsanwaltskosten. In diesem Fall sind Sie im Übrigen von der Zahlung jedweder Gerichtskosten gleichermaßen entbunden.

Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht mehrere Gebührenarten vor, nämlich Fest- oder Rahmengebühren.
Die Rahmengebühren sind entweder Gegenstandswert abhängig (Satzrahmengebühren) oder es werden eine Mindest- und eine Höchstgebühr vorgegeben (Betragsrahmengebühren), wobei der Rechtsanwalt die konkrete Gebühr im einzelnen Fall innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt.

Bei der sogenannten Erstberatung beträgt bei der Beratung von Verbrauchern die Gebühr in der Regel maximal 190,00 € (netto). Grundsätzlich soll die Beratungsgebühr abhängig von Umfang der Erstberatung, rechtlichem Interesse an der Durchsetzung oder Abwehr einer Forderung sowie der rechtlichen Schwierigkeit mit dem Mandanten frei vereinbart werden, und zwar in der Regel im Rahmen der vorstehenden Kappungsgrenze der Gebühr für eine Erstberatung in Höhe von 190,00 € netto.
In sozialrechtlichen Angelegenheiten handelt es sich bei den gesetzlichen 
Gebühren in der Regel um Betragsrahmengebühren. 


Vergütungsvereinbarungen
Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Allerdings darf die gesetzliche Vergütung im Regelfall nicht durch eine Vergütungsvereinbarung unterschritten werden.
Als Vergütungsvereinbarungen kommen beispielsweise folgende Möglichkeiten in Betracht: Vereinbarung des Gegenstandswerts, Vereinbarung eines Gebührensatzes, Vereinbarung eines Betragsrahmens, Vereinbarung eines Stundensatzes, Vereinbarung einer Pauschalvergütung, Vereinbarung hinsichtlich der Auslagen.

Beratungshilfe

1. Beratungshilfe
Bei beengten finanziellen Verhältnissen können Sie Beratungshilfe bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht beantragen, bevor Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen. Im Ausnahmefall kann der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe bzw. juristisch korrekt die Beantragung eines Berechtigungsscheins auch der Anwalt für Sie übernehmen. In beiden Fällen benötigen Sie Nachweise zu Ihrem Einkommen, zu Ihren Mietkosten und über die Zahlung etwaiger Schulden.
Der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe bzw. Ausstellung eines Berechtigungsscheins kann erforderlichenfalls auch noch innerhalb von 4 Wochen nach Beginn der Beratung gestellt werden. Allerdings sind die Anwaltskosten dann jedoch bereits entstanden. Wird der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe abgelehnt, müssen Sie diese in voller Höhe selbst tragen. Deshalb ist es empfehlenswert, sich vorab an das Amtsgericht zu wenden und dort den Antrag auf Erteilung eines Berechtigungsscheins als Bewilligung von Beratungshilfe zu stellen.

Umfang der Beratungshilfe
Mit Ausnahme der Beratungsgebühr in Höhe von 15,00 € werden alle weiteren Anwaltskosten bei Bewilligung von Beratungshilfe von der Staatskasse übernommen, und zwar unabhängig davon, ob Sie lediglich eine anwaltliche Beratung wünschen oder auch Korrespondenz mit der Gegenseite oder einer Behörde erforderlich ist. In Strafsachen kann sich die Bewilligung von Beratungshilfe jedoch nur auf eine Erstberatung beziehen.

Unter folgendem Link können Sie direkt und kostenlos das Antragsformular für die Beratungshilfe als PDF-Dokument herunterladen und ausfüllen:

Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe

2. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
Sollte ein gerichtliches Verfahren notwendig sein, haben Sie bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Diese staatlichen Leistungen werden abhängig von Ihrem Einkommen vollständig als Zuschuss oder mit einer gewissen monatlichen Ratenbelastung als zinsloses Darlehen gewährt. Die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist in der Regel nicht nur abhängig von Ihrer finanziellen Bedürftigkeit, sondern auch von der Erfolgsaussicht für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche oder die Abwehr gegnerischer Forderungen. Gleiches gilt selbstverständlich auch für rechtliche Auseinandersetzungen mit einer Behörde vor den Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichten. Anders als bei der Bewilligung von Beratungshilfe prüft bei der Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe das jeweils zuständige Gericht sowohl die Bedürftigkeit als auch die Erfolgsaussicht Ihres Anliegens.

Wird Ihnen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gewährt, trägt die Staatskasse die eigenen Anwaltskosten sowie auch sämtliche Gerichtskosten mit Ausnahme einer gesonderten Kostenregelung für den Fall des Abschlusses eines Vergleichs.
Verbessert sich Ihre wirtschaftliche Situation in einem Zeitraum von 4 Jahren ab Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nachhaltig, so kann das Gericht eine Nachprüfung der finanziellen Verhältnisse von Ihnen fordern.

Rechtsschutzversicherung
Ihre Rechtsschutzversicherung ist nur nach Erteilung einer sogenannten Deckungs- oder Kostenschutzzusage verpflichtet, die im Rechtsfall bzw. Versicherungsfall entstehenden Kosten zu übernehmen.
Zu Ihrer eigenen Sicherheit ist es ratsam, bereits vor dem ersten Besuch beim Rechtsanwalt die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung – zumindest für eine Beratung – einzuholen. Viele Rechtsschutzversicherungen verweisen bei Deckungsanfragen von Versicherten darauf, dass diese vom Rechtsanwalt zu stellen seien. Dazu ist anzumerken, dass Ihre Rechtsschutzversicherung grundsätzlich jedoch rechtlich verpflichtet ist, Ihnen als Versicherten direkt diese Zusage zu erteilen.
Beachten Sie bitte darüber hinaus, dass auch dann, wenn eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist, für Sie – entgegen einer etwaigen Empfehlung – immer die freie Anwaltswahl besteht.

Unter folgendem Link können Sie direkt und kostenlos das Antragsformular für die Prozess- oder Verfahrenkostenhilfe als PDF-Dokument herunterladen und ausfüllen:

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